Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. April 2012
§ 57d

§ 57d – Einbau und Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern

(1) Geschwindigkeitsbegrenzer dürfen in Kraftfahrzeuge nur eingebaut und geprüft werden von hierfür amtlich anerkannten Fahrzeugherstellern, normal normal Herstellern von Geschwindigkeitsbegrenzern oder normal normal Beauftragten der Hersteller nach Nummer 1 oder 2. normal normal normal arabic (1a) Ferner dürfen Geschwindigkeitsbegrenzer von den in § 57b Absatz 3 Satz 1 genannten Stellen nach Maßgabe der Anlage XVIIIc geprüft werden. Das Beauftragen von Kraftfahrzeugwerkstätten für diese Prüfung bestimmt sich nach Anlage XVIIId. Die Prüfung darf nur an einer Prüfstelle durchgeführt werden, die den in Anlage XVIIIb festgelegten Anforderungen entspricht. (2) Halter, deren Kraftfahrzeuge mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer nach § 57c Absatz 2 ausgerüstet sind, haben auf ihre Kosten die Geschwindigkeitsbegrenzer vor der Erstinbetriebnahme, nach jedem Einbau, jeder Reparatur, jeder Änderung der Wegdrehzahl oder des wirksamen Reifenumfanges des Kraftfahrzeuges, die sich aus einer Änderung der Reifengröße ergibt, sowie bei für die Begrenzung wesentlichen Änderungen an der Kraftstoff-Zuführungseinrichtung durch einen Berechtigten nach Absatz 1 oder 1a prüfen zu lassen, ob Einbau, Zustand und Arbeitsweise vorschriftsmäßig sind. Bei Vorliegen der Vorschriftsmäßigkeit hat der Berechtigte nach Absatz 1 oder 1a an der B-Säule der Fahrerseite gut sichtbar und dauerhaft ein Einbauschild anzubringen. Bei Fahrzeugen ohne B-Säule ist das Einbauschild gut sichtbar und dauerhaft am Türrahmen der Fahrerseite des Fahrzeuges anzubringen. Das Einbauschild muss plombiert sein. Der Halter hat sicherzustellen, dass das Einbauschild die in Satz 7 genannten Angaben enthält, plombiert, vorschriftsmäßig angebracht und weder verdeckt noch verschmutzt ist. Abweichend von Satz 4 muss das Einbauschild nicht plombiert sein, wenn es sich nur durch Zerstörung der Angaben entfernen lässt. Das Einbauschild muss mindestens folgende Angaben enthalten: Name, Anschrift oder Firmenzeichen der Berechtigten nach Absatz 1, normal normal die eingestellte Geschwindigkeit v set , normal normal Wegdrehzahl oder Wegimpulszahl des Kraftfahrzeugs, normal normal wirksamer Reifenumfang des Kraftfahrzeugs und Reifengröße, normal normal Datum der Prüfung und normal normal die letzten acht Zeichen der Fahrzeug-Identifizierungsnummer des Kraftfahrzeuges. normal normal normal arabic Dieses Einbauschild kann mit dem Einbauschild nach § 57b kombiniert werden. (3) Wird der Geschwindigkeitsbegrenzer von einem Fahrzeughersteller eingebaut, der Inhaber einer EU-Typgenehmigung oder einer Allgemeinen Betriebserlaubnis nach § 20 ist, kann dieser das nach Absatz 2 erforderliche Einbauschild ausstellen. (4) Für die Anerkennung der Fahrzeughersteller, der Hersteller von Geschwindigkeitsbegrenzern, der Beauftragten der Fahrzeughersteller und der Beauftragten der Hersteller von Geschwindigkeitsbegrenzern für den Einbau und für die Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern ist das Kraftfahrt-Bundesamt zuständig. (5) Die Anerkennung wird erteilt, wenn der Antragsteller, bei juristischen Personen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen, die Gewähr für zuverlässige Ausübung der dadurch verliehenen Befugnisse bietet, normal normal der Antragsteller, falls er die Prüfungen selbst vornimmt, nachweist, dass er über die erforderlichen Fachkräfte sowie über die notwendigen, dem Stand der Technik entsprechenden Prüfgeräte und sonstigen Einrichtungen und Ausstattungen verfügt. normal normal normal arabic (6) Die Anerkennung ist nicht übertragbar; sie kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, die sicherstellen, dass der Einbau und die Prüfungen ordnungsgemäß durchgeführt werden. (7) Das Kraftfahrt-Bundesamt übt die Aufsicht über die Inhaber der Anerkennung aus. Die Aufsichtsbehörde kann selbst prüfen oder durch von ihr bestimmte Sachverständige prüfen lassen, ob insbesondere die Voraussetzungen für die Anerkennung gegeben sind, ob der Einbau und die Prüfungen ordnungsgemäß durchgeführt und ob die sich sonst aus der Anerkennung oder den Nebenbestimmungen ergebenden Pflichten erfüllt werden.

Kurz erklärt

  • Geschwindigkeitsbegrenzer dürfen nur von anerkannten Herstellern oder deren Beauftragten in Fahrzeuge eingebaut und geprüft werden.
  • Halter von Fahrzeugen mit Geschwindigkeitsbegrenzern müssen diese regelmäßig auf Vorschriftsmäßigkeit prüfen lassen und ein Einbauschild anbringen.
  • Das Einbauschild muss bestimmte Informationen enthalten und gut sichtbar am Fahrzeug angebracht sein.
  • Das Kraftfahrt-Bundesamt ist zuständig für die Anerkennung der Hersteller und die Aufsicht über deren Prüfungen.
  • Die Anerkennung ist nicht übertragbar und kann mit Auflagen verbunden sein, um die ordnungsgemäße Durchführung zu gewährleisten.